RS Vfgh 1990/10/13 B972/89

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Veröffentlicht am 13.10.1990
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art83 Abs2 StGG Art5 Krankenanstaltenvertrag vom 05.09.73 Vlbg SpitalG 1979 §53 Abs5 Vlbg SpitalG 1979 §55 ASVG §116 Abs1 Z2

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Verpflichtung einer Krankenkasse zur Entrichtung von Pflegegebühren sowohl für die Wöchnerin als auch für Neugeborene im Falle deren Verlegung auf die Intensiv-Station; Zuständigkeit der Schiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren gemäß §53 Abs5 iVm §55 Vlbg SpitalG; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Schiedskommission

Rechtssatz

Mit Bescheid der Schiedskommission nach dem Spitalgesetz beim Amt der Vlbg Landesregierung wurde die beschwerdeführende Vlbg Gebietskrankenkasse verpflichtet, "sowohl Pflegegebühren für die Mütter ('Wöchnerinnen') als auch für Frühgeborene und Neugeborene mit Komplikationen, die auf die Frühgeborenen- und Neugeborenen-Intensiv-Station verlegt werden müssen, zu entrichten".

Die von der Schiedskommission vorgenommene Auslegung des Krankenanstaltenvertrages vom 05.09.73 ist im Hinblick auf die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen jedenfalls vertretbar und kann somit weder als Willkürakt noch als denkunmögliche Gesetzesanwendung gewertet werden.

Zuständigkeit der Schiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren gemäß §53 Abs5 iVm §55 Vlbg SpitalG; kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Wenn an der mündlichen Verhandlung (jedoch nicht an den Beratungen und an der Abstimmung) der Schiedskommission zusätzlich zu den Vertretern der Prozeßparteien auch ein Vertreter der Spitalaufsichtsbehörde, nicht aber auch ein Vertreter der gleichfalls beim Amt der Vlbg Landesregierung eingerichteten Aufsichtsbehörde über die Vlbg Gebietskrankenkasse teilgenommen hat, so mag diese Vorgangsweise allenfalls einen nicht in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler bilden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Krankenanstalten, Pflegegebühren, Behördenzuständigkeit, Schiedskommission (Sozialversicherung), Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B972.1989

Dokumentnummer

JFR_10098987_89B00972_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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