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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §59 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Begriff "Befahren" iSd § 59 Abs 6 AAV ist nicht das Fahren unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen gemeint. Befahren ist hier im Sinne der Bergmannsprache zu verstehen und bedeutet im gegebenen Zusammenhang mit den in § 59 Abs 1 AAV genannten Betriebseinrichtungen, daß eine Person sich - zur Gänze - in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 befahrbare MaschineEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014