RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0181

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §59 Abs1;
AAV §59 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Begriff "Befahren" iSd § 59 Abs 6 AAV ist nicht das Fahren unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen gemeint. Befahren ist hier im Sinne der Bergmannsprache zu verstehen und bedeutet im gegebenen Zusammenhang mit den in § 59 Abs 1 AAV genannten Betriebseinrichtungen, daß eine Person sich - zur Gänze - in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 befahrbare Maschine

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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