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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat es der Fremde verabsäumt, anläßlich der Zustellung der Strafverfügung betreffend Bestrafung nach dem FrG 1993 (wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) die angesichts der mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache gebotenen Schritte zur Wahrung allenfalls offenstehender Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu setzen, so kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG erblickt werden (Hinweis E 29.5.1990, 88/04/0033). Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, daß der Fremde aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Strafverfügung als solche zu erkennen. Denn selbst, wenn man von dieser Annahme ausginge, hätte er doch jedenfalls den amtlichen (behördlichen) Charakter des Schriftstückes erkennen und zumutbarerweise schon aufgrund der nicht allzu fernliegenden Möglichkeit damit verbundener rechtlicher Konsquenzen unter Bezugnahme auf die Zustellung dieses Schriftstückes sich um einen Rechtsbeistand kümmern müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180984.X01Im RIS seit
20.11.2000