RS Vwgh 1995/1/19 94/18/0984

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
MRK Art6 Abs3 lite;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat es der Fremde verabsäumt, anläßlich der Zustellung der Strafverfügung betreffend Bestrafung nach dem FrG 1993 (wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) die angesichts der mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache gebotenen Schritte zur Wahrung allenfalls offenstehender Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu setzen, so kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG erblickt werden (Hinweis E 29.5.1990, 88/04/0033). Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, daß der Fremde aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Strafverfügung als solche zu erkennen. Denn selbst, wenn man von dieser Annahme ausginge, hätte er doch jedenfalls den amtlichen (behördlichen) Charakter des Schriftstückes erkennen und zumutbarerweise schon aufgrund der nicht allzu fernliegenden Möglichkeit damit verbundener rechtlicher Konsquenzen unter Bezugnahme auf die Zustellung dieses Schriftstückes sich um einen Rechtsbeistand kümmern müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180984.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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