RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0258

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §27;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0140 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 18.5.1994, 94/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090258.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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