Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs1 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0140 1Stammrechtssatz
Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 18.5.1994, 94/09/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090258.X01Im RIS seit
15.01.2001