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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §2;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 eingeräumten Ermessens auf die gemäß § 2 AufenthaltsG 1992 erlassene Verordnung sowie die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Anhaltspunkte für ein "Prioritätsprinzip" gibt es dagegen im AufenthaltsG 1992 nicht. Dem Fremden steht gegen das Zuwarten der Behörde mit der Entscheidung der Devolutionsantrag bzw die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180872.X02Im RIS seit
02.05.2001