RS Vwgh 1995/1/19 93/09/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z11;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AuslBG §4 Abs3;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/09/0233 bis 93/09/0243

Rechtssatz

Daß die belangte Behörde dem Bf zu den im angefochtenen Bescheid genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens, aus denen sie die Versagung der Beschäftigungsbewilligungen nach § 4 Abs 3 AuslBG ableitete, mit der Begründung kein Parteiengehör gewährte, ein Vorhalt im Rahmen eines Parteiengehörs hätte wahrscheinlich zur nochmaligen Bestreitung der Verantwortung geführt, wobei die angesichts des der belangten Behörde vorliegenden eindeutigen Erhebungsergebnisses keine Änderung der Beurteilung des Falles bewirkt hätte, kommt einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung gleich (hier hatte der VwGH in seinem aufhebenden Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht, das Ermittlungsverfahren sei so weit gediehen, daß ohne Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG auf Grund der vorliegenden Beweismittel die anhängigen Berufungsverfahren unter Zugrundelegung der Versagungsgründe des § 4 Abs 3 Z 11 und Z 12 AuslBG endgültig hätten entschieden werden können; eine ordnungsgemäße Weiterführung und Beendigung des Ermittlungsverfahrens war aber jedenfalls geboten).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090169.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten