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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 93/09/0233 bis 93/09/0243Rechtssatz
Daß die belangte Behörde dem Bf zu den im angefochtenen Bescheid genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens, aus denen sie die Versagung der Beschäftigungsbewilligungen nach § 4 Abs 3 AuslBG ableitete, mit der Begründung kein Parteiengehör gewährte, ein Vorhalt im Rahmen eines Parteiengehörs hätte wahrscheinlich zur nochmaligen Bestreitung der Verantwortung geführt, wobei die angesichts des der belangten Behörde vorliegenden eindeutigen Erhebungsergebnisses keine Änderung der Beurteilung des Falles bewirkt hätte, kommt einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung gleich (hier hatte der VwGH in seinem aufhebenden Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht, das Ermittlungsverfahren sei so weit gediehen, daß ohne Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG auf Grund der vorliegenden Beweismittel die anhängigen Berufungsverfahren unter Zugrundelegung der Versagungsgründe des § 4 Abs 3 Z 11 und Z 12 AuslBG endgültig hätten entschieden werden können; eine ordnungsgemäße Weiterführung und Beendigung des Ermittlungsverfahrens war aber jedenfalls geboten).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090169.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009