RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28a idF 1990/450;
VStG §51 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0061 1

Stammrechtssatz

Die Parteistellung des Landesarbeitsamtes gemäß § 28a AuslBG umfaßt auch das Recht, im Verwaltungsverfahren Berufung zu erheben (Hinweis E 21.4.1994, 93/09/0457). Da somit iSd § 51 Abs 7 zweiter Satz VStG nicht nur dem Beschuldigten das Recht auf Berufung eingeräumt ist, findet die Frist des § 51 Abs 7 erster Satz VStG im Verwaltungstrafverfahren nach dem AuslBG keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090301.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten