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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7 (hier: die belangte Behörde hat zwar die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als "sehr ungünstig" bezeichnet, diesbezüglich aber keine kontrollierbaren Feststellungen getroffen, obwohl der Beschuldigte auf die existenzgefährdende Gesamthöhe der ihm auferlegten Beträge hingewiesen hat; die Familienverhältnisse blieben im angefochtenen Bescheid überhaupt unerwähnt).Stammrechtssatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090236.X02Im RIS seit
20.11.2000