RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §20;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7 (hier: die belangte Behörde hat zwar die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als "sehr ungünstig" bezeichnet, diesbezüglich aber keine kontrollierbaren Feststellungen getroffen, obwohl der Beschuldigte auf die existenzgefährdende Gesamthöhe der ihm auferlegten Beträge hingewiesen hat; die Familienverhältnisse blieben im angefochtenen Bescheid überhaupt unerwähnt).

Stammrechtssatz

Aus der Nichtanwendbarkeit des § 21 VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090236.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten