RS Vwgh 1995/1/23 94/10/0145

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0146

Rechtssatz

Bezieht sich ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 auf zwei oder mehrere Maßnahmen, so ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde mit der Beurteilung der Eingriffswirkung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit begnügt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100145.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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