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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0146Rechtssatz
Bezieht sich ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 auf zwei oder mehrere Maßnahmen, so ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde mit der Beurteilung der Eingriffswirkung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit begnügt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100145.X06Im RIS seit
11.07.2001