RS Vwgh 1995/1/23 92/10/0409

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd idF 1987/576;

Rechtssatz

Gem § 19 Abs 5 lit d iVm § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG 1975 kommt auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, wenn die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist. Daraus kann jedoch nicht der Schluß abgeleitet werden, daß den Eigentümern und dinglich Berechtigten keine Parteistellung zukommt, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem nachbarlichen Wald eine bestockte Waldfläche (auch unter 10 m Breite) liegt. Damit würde nämlich der mit der Einräumung der Parteistellung an Eigentümer bzw dinglich Berechtigte benachbarter Wälder verfolgte Zweck vielfach verfehlt. Dieser besteht darin, dem genannten Personenkreis die Durchsetzung ihres durch § 14 Abs 2 und § 14 Abs 3 ForstG 1975 gewährleisteten Interesses am Deckungsschutz für ihren Wald in einem Rodungsverfahren (Rodungsbewilligungsverfahren) zu ermöglichen. Eine Rodung innerhalb des in § 14 Abs 3 erster Halbsatz ForstG 1975 normierten 40 m breiten Schutzstreifens (hier: bis auf 23 m heran) vermittelt daher Parteistellung iSd § 19 Abs 5 lit d ForstG 1975 es sei denn, daß zwischen der zu rodenden Fläche und dem benachbarten Wald eine mindestens 10 m breite nicht bestockte Fläche liegt (Hinweis E 21.11.1994, 93/10/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100409.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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