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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §8 litf;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0216Rechtssatz
Daß es sich bei gem § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (hier: "Cholestoban" und "Cholstoform") um Phantasiebezeichnungen eines ausländischen Lieferanten handelt und es unzulässig wäre, für den Import nach Österreich von einer im Ausland registrierten Handelsmarke abzugehen, ist für das Verfahren nach dem österreichischen Lebensmittelrecht unbeachtlich. Es handelt sich dabei um keine nach der österreichischen Gesetzeslage in die Beurteilung einzubeziehenden Tatsbestandselemente (Hinweis E 18.10.1993, 93/10/0143 - 0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100215.X03Im RIS seit
03.04.2001