RS Vwgh 1995/1/23 91/10/0215

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0216

Rechtssatz

Daß es sich bei gem § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (hier: "Cholestoban" und "Cholstoform") um Phantasiebezeichnungen eines ausländischen Lieferanten handelt und es unzulässig wäre, für den Import nach Österreich von einer im Ausland registrierten Handelsmarke abzugehen, ist für das Verfahren nach dem österreichischen Lebensmittelrecht unbeachtlich. Es handelt sich dabei um keine nach der österreichischen Gesetzeslage in die Beurteilung einzubeziehenden Tatsbestandselemente (Hinweis E 18.10.1993, 93/10/0143 - 0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100215.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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