RS Vwgh 1995/1/23 94/10/0129

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Vlbg 1969 §21;
VVG §1;

Rechtssatz

Keine Rechtsvorschrift sieht vor, daß Wiederherstellungsaufträge nach dem § 21 Vlbg NatSchG 1969 zwingend mit einem Wiederherstellungsplan in Form einer planlichen Darstellung verbunden sein müssen. Eine planliche Darstellung wäre dann erforderlich, wenn ohne sie der Wiederherstellungsauftrag nicht so konkretisiert werden könnte, daß er einer Vollstreckung zugänglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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