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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Keine Rechtsvorschrift sieht vor, daß Wiederherstellungsaufträge nach dem § 21 Vlbg NatSchG 1969 zwingend mit einem Wiederherstellungsplan in Form einer planlichen Darstellung verbunden sein müssen. Eine planliche Darstellung wäre dann erforderlich, wenn ohne sie der Wiederherstellungsauftrag nicht so konkretisiert werden könnte, daß er einer Vollstreckung zugänglich ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100129.X01Im RIS seit
20.11.2000