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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 kann keinesfalls abgeleitet werden, daß der Gemeinde, auf deren Gebiet die Rodefläche liegt, zur Wahrnehmung des Interesses an der Walderhaltung die Parteistellung eingeräumt werde; denn § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 in Verbindung mit § 17 Abs 2 ForstG 1975 bezieht sich auf die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Zuständigen. Das ForstG 1975 räumt den genannten "Zuständigen" die Berechtigung ein, einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung - auch bezogen auf Flächen, die im Eigentum Dritter stehen (Hinweis E 20.6.1988, 88/10/0039, und E 17.7.1988, 88/10/0098), - zu stellen, und - im Wege des § 19 Abs 5 lit a ForstG 1975 - ausdrücklich die Parteistellung im Rodungsverfahren, in dem die in § 17 Abs 2 ForstG 1975 bezogenen öffentlichen Interessen als Rodungszweck geltend gemacht werden. Den zitierten Vorschriften kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Gemeinde, deren Beziehung zur Rodefläche sich in deren Lage auf dem Gemeindegebiet erschöpft,
aus dem Titel der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung die Parteistellung im Rodungsverfahren eingeräumt wäre.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100149.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012