Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1621/49 B 3. April 1950 RS 3Stammrechtssatz
Die Säumnisbeschwerde kann nicht wegen einer Säumigkeit irgendeiner zu einer Sachentscheidung berufenen Behörde jeder beliebigen Organisationsstufe ergriffen werden, sondern nur wegen der Säumnis der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war. Es muss also die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, durch mehr als sechs Monate untätig gewesen sein.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040258.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017