RS Vfgh 1990/11/13 B1127/90

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Interessenabwägung, Folge

Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß §91 Abs2 GewO.

Keine zwingenden öffentlichen Interessen; im Falle der Einstellung der Unternehmenstätigkeit schwerwiegende Folgen für den laufenden Geschäftsbetrieb.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1127.1990

Dokumentnummer

JFR_10098887_90B01127_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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