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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Interessenabwägung, Folge
Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß §91 Abs2 GewO.
Keine zwingenden öffentlichen Interessen; im Falle der Einstellung der Unternehmenstätigkeit schwerwiegende Folgen für den laufenden Geschäftsbetrieb.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1127.1990Dokumentnummer
JFR_10098887_90B01127_01