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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist im Hinblick auf die für den Nachsichtswerber im Verfahren betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis bestehende besondere Mitwirkungspflicht nicht gehalten, durch Befragen des Nachsichtswerbers das für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechende Tatsachenmaterial festzustellen (Hinweis E 14.6.1988, 86/04/0242; hier beinhaltete das Vorbringen des Nachsichtswerbers keinerlei Bezugnahme auf iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit a oder lit b GewO 1994 erforderliche Daten, weshalb die Behörde zu Recht einen nur auf § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gestützten Abspruch treffen durfte).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040111.X03Im RIS seit
20.11.2000