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50/01 GewerbeordnungNorm
BefNwV Gastgewerbe §2 idF 1980/333;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzung des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0235). Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt dabei nur im Falle der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten (Hinweis E 11.12.1991, 90/03/0279), vor, wovon nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers auszugehen ist (hier war Maßstab der vollen Befähigung § 2 BefähigungsnachweisV 1974/387 idF 1980/333 für das Gastgewerbe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040111.X01Im RIS seit
20.11.2000