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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §193 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0064 1Stammrechtssatz
Die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit gem § 89 Abs 1 GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf § 193 Abs 2 GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iS des § 25 Abs 1 Z 1 leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011