RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0196

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Rechte, die bloß "schlüssig" bzw "aus dem Zusammenhang" mit rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen abgeleitet werden, können im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0008; E 24.4.1990, 89/04/0178) (hier: das Vorbringen eines Augenarztes als Nachbarn beschränkte sich ausschließlich darauf, die durch den gegenständlichen Betrieb zusätzlich auftretenden Immissionen würden durch das nahegelegene Fenster in den Warteraum eindringen, wodurch es zu einer Reizung und Belastung bereits erkrankter Augen der Patienten kommen könne; daher keine Einwendung einer Gefährdung des Nachbarn selbst oder seines Eigentums).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040196.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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