RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0610

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustandegekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200610.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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