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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 4Stammrechtssatz
Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustandegekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200610.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012