RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0881

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
49/01 Flüchtlinge

Norm

AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die Frage, ob durch die Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses des Heimatstaates der Tatbestand der Inanspruchnahme des Schutzes des jeweiligen Heimatlandes eines Asylwerbers erfüllt wurde, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, kann im Beschwerdefall mangels jeglicher begründeter Ausführungen des Bf, die dieser Annahme der Beh - trotz Einräumung des Parteiengehörs zu diesem von der Beh als maßgeblich erachteten Umstand - widersprächen, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der Bel Beh nicht ersehen werden. Die bloße Bestreitung der Anwendbarkeit von Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv auf den Bf reicht nicht aus, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200881.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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