RS Vfgh 1990/11/13 B1166/90

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / ZurückweisungsB VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Zurückweisung einer Berufung gegen die Genehmigung der Durchführung eines Versuchsbetriebes mangels Parteistellung; §356 Abs4 iVm.

§354 GewO 1973.

Bescheid, mit dem die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird, ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil im Falle der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung die Berufung die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG 1950 entfalten würde.

Interessenabwägung - keine Folge

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1166.1990

Dokumentnummer

JFR_10098887_90B01166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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