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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist nicht entscheidend, ob der beschwerdeführenden Partei im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren rechtens die Stellung einer Partei verweigert wurde, wenn auch in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des VwGH folgenden fortgesetzten Verfahren infolge zeitlichen Überholtseins ein derartiges prozessuales Mitwirkungsrecht gar nicht mehr realisiert werden kann (hier: der Bf hatte gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben, mit dem der Antrag des Bf, als übergangene Partei einen nach § 79 Abs 2 BergG gegenüber einem Dritten erlassenen Bescheid zugestellt zu erhalten, mangels Parteistellung des Bf als unzulässig zurückgewiesen worden war. Der Bescheid nach § 79 Abs 2 BergG war jedoch bereits vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wegen Ablaufes des zeitlichen Geltungsbereiches außer Kraft getreten).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040204.X01Im RIS seit
19.03.2001