RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0204

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §79 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Für die Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist nicht entscheidend, ob der beschwerdeführenden Partei im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren rechtens die Stellung einer Partei verweigert wurde, wenn auch in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des VwGH folgenden fortgesetzten Verfahren infolge zeitlichen Überholtseins ein derartiges prozessuales Mitwirkungsrecht gar nicht mehr realisiert werden kann (hier: der Bf hatte gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben, mit dem der Antrag des Bf, als übergangene Partei einen nach § 79 Abs 2 BergG gegenüber einem Dritten erlassenen Bescheid zugestellt zu erhalten, mangels Parteistellung des Bf als unzulässig zurückgewiesen worden war. Der Bescheid nach § 79 Abs 2 BergG war jedoch bereits vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wegen Ablaufes des zeitlichen Geltungsbereiches außer Kraft getreten).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040204.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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