RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §39 Abs2
AVG §56
GewO 1994 §353
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §79
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

§ 79 GewO 1994 enthält die darin näher umschriebene gesetzliche

Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur

Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in

diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung

des Schutzes der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen

Interessen nicht das Auslangen gefunden werden kann. In dem auf

Grund des § 79 GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach

die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder

zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994

umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei

Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst

gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes

Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen

Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist

aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Gesetzeslage sieht

somit iZm dem nach § 79 GewO 1994 von der Behörde

durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens

des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor.

Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für

einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990,

89/04/0180). Ist aber ein Verfahren nach § 79 GewO 1994

ausschließlich von Amts wegen einzuleiten, so steht es der

Behörde auch frei, selbst nach Durchführung eines

Ermittlungsverfahrens das Verfahren formlos, also ohne

bescheidmäßige Erledigung, zu beenden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040244.X01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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