RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0224

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs5;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Das Unterlassen der Übermittlung einer Ausfertigung der Gegenschrift der belangten Behörde an den Bf nach § 36 Abs 5 VwGG stellt eine iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG (grundsätzlich) beachtliche Verletzung des Parteiengehörs dar (im konkreten Fall wurde die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens deshalb nicht bewilligt, da der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag von demselben Sachverhalt wie der VwGH in dem seinerzeitigen Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun begehrt wurde, ausgegangen ist und somit nicht dargelegt hat, was er vorgebracht hätte, wäre ihm seinerzeit die Gegenschrift zugestellt worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040224.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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