RS Vfgh 1990/11/20 B1251/90

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

keine Folge

Interessenabwägung

(Vorschreibung von Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG; Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt; Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum er durch die Aufnahme eines Kredites und die Zinsenbelastung schwerwiegend belastet wird.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1251.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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