RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0006

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Daß sich der (vom Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß § 89 Abs 1 GewO 1973 bedrohte) Gewerbeinhaber seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe wohlverhalten hat, vermag nur dann Einfluß auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd § 25 Abs 1 Z 1 (im konkreten Fall iVm § 193 Abs 2) GewO 1973 zu entfalten, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, daß ihnen ein Einfluß auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen könnte (hier wurden Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden waren, noch als maßgeblich erachtet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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