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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §193 Abs2;Rechtssatz
Daß sich der (vom Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß § 89 Abs 1 GewO 1973 bedrohte) Gewerbeinhaber seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe wohlverhalten hat, vermag nur dann Einfluß auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd § 25 Abs 1 Z 1 (im konkreten Fall iVm § 193 Abs 2) GewO 1973 zu entfalten, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, daß ihnen ein Einfluß auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen könnte (hier wurden Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden waren, noch als maßgeblich erachtet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011