RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0855

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/13 91/01/0110 1 (hier: Diebstahl eines unbeaufsichtigt abgestellten Autos, nachdem der Täter durch den vorhergehenden Tankstelleneinbruch in den Besitz des dort befindlichen Fahrzeugschlüssels gelangt war)

Stammrechtssatz

Die Zurücklassung einer Faustfeuerwaffe in einem Pkw, der zwar versperrt, die darin befindliche Faustfeuerwaffe aber für jeden Hinzutretenden frei sichtbar war, stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 30.5.1990, 90/01/0031). Daß das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet war, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil damit keineswegs sichergestellt ist, daß unbefugte Zugriffe auf die in dem Fahrzeug befindliche Waffe wirksam verhindert werden können (Alarmanlagen können versagen, von technisch versierten Tätern ausgeschaltet werden oder einfach in ihrer Funktion unbemerkt bleiben bzw zu spät einsetzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200855.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten