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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/13 91/01/0110 1 (hier: Diebstahl eines unbeaufsichtigt abgestellten Autos, nachdem der Täter durch den vorhergehenden Tankstelleneinbruch in den Besitz des dort befindlichen Fahrzeugschlüssels gelangt war)Stammrechtssatz
Die Zurücklassung einer Faustfeuerwaffe in einem Pkw, der zwar versperrt, die darin befindliche Faustfeuerwaffe aber für jeden Hinzutretenden frei sichtbar war, stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 30.5.1990, 90/01/0031). Daß das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet war, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil damit keineswegs sichergestellt ist, daß unbefugte Zugriffe auf die in dem Fahrzeug befindliche Waffe wirksam verhindert werden können (Alarmanlagen können versagen, von technisch versierten Tätern ausgeschaltet werden oder einfach in ihrer Funktion unbemerkt bleiben bzw zu spät einsetzen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200855.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011