RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0258

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/01/0056 E 19. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Erledigung seines Sachantrages, selbst wenn sie nur formal erfolgt, also in einer Zurückweisung besteht

(Hinweis E 15.12.1977, 934 u 1223/73 VwSlg 9458 A/1977) (hier:

Antrag zur Bewilligung der Aufstellung von Spielapparaten, das Verfahren wurde von der Berufungsbehörde eingestellt, weil das Glücksspielgesetz Anwendung findet).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040258.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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