RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0229

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewRNov 1992 Art4;

Rechtssatz

Eine dem § 13 Abs 3 GewO 1973 idF vor der GewRNov 1992, BGBl 1993/29, vergleichbare Regelung, wonach ein Ausschluß von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren vorher durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist, kennt die GewO 1994 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040229.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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