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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Eine dem § 13 Abs 3 GewO 1973 idF vor der GewRNov 1992, BGBl 1993/29, vergleichbare Regelung, wonach ein Ausschluß von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren vorher durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist, kennt die GewO 1994 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040229.X02Im RIS seit
20.11.2000