RS Vfgh 1990/11/21 B1237/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Stattgabe

(Beschwerde gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach gerichtlicher Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst und fahrlässiger Körperverletzung; kein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, weil der Beschwerdeführer nur in einer Ausnahmesituation gehandelt hat und seither nicht straffällig geworden ist.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1237.1990

Dokumentnummer

JFR_10098879_90B01237_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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