RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0197

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/04/0110 1

Stammrechtssatz

Die Nichtgewährung von Parteigehör durch die belangte Behörde stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel, der gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, dar, wenn der Beschwerdeführer diesen Mangel ausdrücklich in der Beschwerde aufzeigt und vorbringt, daß er bei Gewährung des Parteiengehörs die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahmen der belangte Behörde hätte nachweisen können.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040197.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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