RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0093 1 (hier: die Mehrdeutigkeit lag darin, daß im selben Schriftsatz sowohl auf eine dem Einschreiter als physischer Person bestehende VERTRETUNGSbefugnis einer juristischen Person als auch auf eine dem Einschreiter zu erteilende Gewerbeberechtigung Bezug genommen worden war)

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Behörde hat in Anwendung der Bestimmung des § 37 AVG, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines "mehrdeutigen Parteienantrages" durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, dh in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Voraussetzung für eine derartige Verpflichtung ist daher das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040149.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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