RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0203

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/28 91/18/0042 1 (hier: der Spruch des Bescheides war, für sich beurteilt, widersprüchlich; Hinweis E 11.3.1983, 82/04/0059).

Stammrechtssatz

Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Einheit anzusehen, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden darf, sondern bedeutet nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 29.10.1985, 85/05/0114; E 17.6.1987, 87/03/0128; E 5.3.1990, 89/15/0015; B 12.3.1990, 90/19/0131).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040203.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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