RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 88/04/0029 9 (daher können in einem früheren Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht mit einem ALLEIN auf Beseitigung oder Abänderung derselben gestützten Antrag nach § 81 GewO 1973 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden, sondern nur dann, wenn mit diesem Antrag auch eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage angestrebt wird)

Stammrechtssatz

§ 81 GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040171.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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