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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0157 E 23. November 1993 RS 5(hier wurden an verschiedenen Standorten begangene Übertretungen berücksichtigt)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011