RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0157 E 23. November 1993 RS 5(hier wurden an verschiedenen Standorten begangene Übertretungen berücksichtigt)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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