RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0203

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Rechtssatz

In einem dreigliedrigen Instanzenzug hat die ersatzlose Behebung des zweitinstanzlichen Bescheides durch die Behörde dritter Instanz das Wiederaufleben des erstinstanzlichen Bescheides zur Konsequenz (Hinweis E 8.9.1977, 1537, 1538/77, VwSlg 9379 A/1977).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68InstanzenzugRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040203.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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