RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0610

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17;
ZustG §21;
ZustG §4;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Abgabestelle des Adressaten eines behördlichen Schriftstückes um eine sonstige Unterkunft - etwa in einem Hotel oder dgl - ist es sohin bei angeordneter Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG Aufgabe des Zustellorganes, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung wie auch die bei Erfolglosigkeit des zweiten Zustellversuches gemäß § 17 ZustG vorgesehene Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungstüre, Haustüre, Gartentüre) anzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200610.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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