RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0678

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Annahme einer Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat erfordert unter anderem die tatsächlich erfolgte Einreise in diesen Drittstaat (Hinweis E 27.1.1994, 94/19/0932). Im Falle der Heranziehung des Ausschließungsgrundes gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 hat die belangte Behörde, wenn auf Grund der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse nicht eindeutig und zweifelsfrei feststeht, ob der Fluchtweg des Asylwerbers tatsächlich mit einer Einreise in einen Drittstaat verbunden war, jedenfalls eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 anzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200678.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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