RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/11/18 92/03/0104 3 (hier hat die Partei die ihr von ihrer Schreibkraft weisungsgmäß vorgelegten Telefaxprotokolle nicht durchgesehen und daher nicht bemerkt, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht übermittelt wurde).

Stammrechtssatz

Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Die Weisung allein, daß ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entsprechende Kontrolle ist nicht ausreichend

(Hinweis E 8.7.1992, 92/03/0093). Kommt der Rechtsvertreter des Antragstellers der ihn treffenden Überwachungspflicht allgemein oder im besonderen Falle nicht nach, kann von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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