RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0161

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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L71072 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §198 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §198 Abs3 idF 1988/399;
SperrV Krnt 1979 §1 Abs2 litc;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Derjenige, der gegen die ABWEISUNG eines auf § 198 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 gestützten Antrages auf Bewilligung einer SPÄTEREN Sperrstunde als in der für die betreffende Betriebsart in der gemäß § 198 Abs 1 legcit erlassenen SperrzeitenV des LH vorgesehene Beschwerde führt, ist dann in keinem aus § 198 Abs 3 legcit ableitbaren subjektiven Recht verletzt, wenn für die betreffende Betriebsart (ohnedies) eine (noch) spätere Sperrstunde vorgesehen ist als jene, deren Bewilligung versagt wurde (daher: Zurückweisung der Beschwerde; im gegenständigen Fall wurde ein auf § 198 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 gestützter Antrag auf Festsetzung der Sperrstunde mit "24.00 Uhr" von der Behörde abgewiesen, § 1 Abs 2 lit c SperrV Krnt sah aber eine Sperrstunde von "2.00 Uhr" für die betreffende Betriebsart vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040161.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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