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L71072 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde KärntenNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Derjenige, der gegen die ABWEISUNG eines auf § 198 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 gestützten Antrages auf Bewilligung einer SPÄTEREN Sperrstunde als in der für die betreffende Betriebsart in der gemäß § 198 Abs 1 legcit erlassenen SperrzeitenV des LH vorgesehene Beschwerde führt, ist dann in keinem aus § 198 Abs 3 legcit ableitbaren subjektiven Recht verletzt, wenn für die betreffende Betriebsart (ohnedies) eine (noch) spätere Sperrstunde vorgesehen ist als jene, deren Bewilligung versagt wurde (daher: Zurückweisung der Beschwerde; im gegenständigen Fall wurde ein auf § 198 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 gestützter Antrag auf Festsetzung der Sperrstunde mit "24.00 Uhr" von der Behörde abgewiesen, § 1 Abs 2 lit c SperrV Krnt sah aber eine Sperrstunde von "2.00 Uhr" für die betreffende Betriebsart vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040161.X02Im RIS seit
20.09.2001