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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §79Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/04/24 89/04/0180 3Stammrechtssatz
Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen Berufungsantrag die ihm in diesem Verfahren von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen wieder beseitigt wurden, in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Daß die angefochtene Entscheidung - wie vom Bf behauptet - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag ein Beschwerderecht des Bf nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73 VwSlg 8713 A/1974).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040244.X02Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019