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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §193 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der erheblichen ANZAHL der vom Gewerbeinhaber begangenen Verwaltungsübertretungen (insgesamt wurden 22 Verwaltungsstrafen, davon 12 Strafen in den letzten fünf Jahren verhängt) vermochte auch der Umstand, daß ein "Großteil der Strafen" nur "geringfügig" gewesen sei, die behördliche Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd § 193 Abs 2 iVm § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht als rechtswidrig erscheinen lassen (daher: Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 89 Abs 1 GewO 1973 erfolgte zu Recht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011