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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein gleiches Schriftstück (hier: gleicher Bescheid) liegt dann nicht vor, wenn die Behörde in einer neuerlich zugestellten Ausfertigung zum Ausdruck bringt, daß keine gleiche Erledigung beabsichtigt ist (Hinweis B 18.3.1992, 91/14/0058). (hier:
durch die Änderung des Bescheidadressaten im Betreff, in der Begründung und in der Zustellverfügung wird eine Identität der sonst textlich gleichlautenden Schriftstücke ausgeschlossen)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040053.X02Im RIS seit
20.11.2000