RS Vfgh 1990/11/26 B558/90, B559/90, B560/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art8

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Verhinderung der Einreise nach Österreich aufgrund eines Verbots des Verlassens des Transitraumes; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung der richtigen Anwendung des AsylG

Rechtssatz

Das Verbot, den Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat an der Übertrittsstelle in das Landesinnere zu verlassen und solcherart nach Österreich einzureisen, ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 11397/1987).

Die bekämpfte Amtshandlung war ihrer Natur und Beschaffenheit nach offensichtlich nicht darauf gerichtet, die (Bewegungs-)Freiheit der Beschwerdeführer zu beschränken; sie bezweckte vielmehr einzig und allein die Verhinderung einer Ein-(Weiter-)Reise nach Österreich (keineswegs die Hintanhaltung einer Rückkehr nach Larnaca oder der (Flug-)Reise an irgendeinen anderen Ort außerhalb des österreichischen Staatsgebietes).

Zur Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten (auch im Transitraum) mündlich um Gewährung des Asyls angesucht und seien folglich zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen, ist anzumerken, daß es sich hiebei um eine Frage der richtigen Anwendung des - nicht Verfassungsrang genießenden - Asylgesetzes handelt und der Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf seine einfachgesetzliche Rechtsrichtigkeit nicht zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt dem Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B558.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00558_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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