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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Verhinderung der Einreise nach Österreich aufgrund eines Verbots des Verlassens des Transitraumes; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung der richtigen Anwendung des AsylGRechtssatz
Das Verbot, den Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat an der Übertrittsstelle in das Landesinnere zu verlassen und solcherart nach Österreich einzureisen, ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 11397/1987).
Die bekämpfte Amtshandlung war ihrer Natur und Beschaffenheit nach offensichtlich nicht darauf gerichtet, die (Bewegungs-)Freiheit der Beschwerdeführer zu beschränken; sie bezweckte vielmehr einzig und allein die Verhinderung einer Ein-(Weiter-)Reise nach Österreich (keineswegs die Hintanhaltung einer Rückkehr nach Larnaca oder der (Flug-)Reise an irgendeinen anderen Ort außerhalb des österreichischen Staatsgebietes).
Zur Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten (auch im Transitraum) mündlich um Gewährung des Asyls angesucht und seien folglich zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen, ist anzumerken, daß es sich hiebei um eine Frage der richtigen Anwendung des - nicht Verfassungsrang genießenden - Asylgesetzes handelt und der Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf seine einfachgesetzliche Rechtsrichtigkeit nicht zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt dem Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B558.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B00558_01