RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0053

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/20 93/10/0082 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die im § 6 ZustG angeordnete Rechtsfolge ist das Vorliegen des "gleichen Schriftstückes". Darunter ist eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 1173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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