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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/20 93/10/0082 3Stammrechtssatz
Voraussetzung für die im § 6 ZustG angeordnete Rechtsfolge ist das Vorliegen des "gleichen Schriftstückes". Darunter ist eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 1173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040053.X01Im RIS seit
20.11.2000