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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Ob und inwieweit das Verhalten tätig gewordenerVerwaltungsbehörden Anlaß zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (Amtshaftung) oder gar zu strafrechtlichen Schritten gibt, ist nicht vom VwGH zu entscheiden. Ein Fall des § 11 AHG liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesstelle nur dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständigen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu begehren.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040204.X02Im RIS seit
19.03.2001