RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0204

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StGB §302;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ob und inwieweit das Verhalten tätig gewordenerVerwaltungsbehörden Anlaß zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (Amtshaftung) oder gar zu strafrechtlichen Schritten gibt, ist nicht vom VwGH zu entscheiden. Ein Fall des § 11 AHG liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesstelle nur dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständigen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu begehren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040204.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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