RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0203

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem Verwaltungsverfahren von der Behörde dritter Rechtsstufe der zweitinstanzliche Bescheid ersatzlos nach § 66 Abs 4 AVG behoben, wodurch der erstinstanzliche Bescheid wieder auflebt, so liegt in diesem Wiederaufleben eine (durch den drittinstanzlichen Bescheid bewirkte) Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf (durch den erstinstanzlichen Bescheid) begründet, dies ungeachtet des Umstandes, daß zufolge der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dessen Rechtswirkungen nach § 64 Abs 1 AVG hinausgeschoben sind und über diese Berufung nicht mehr entschieden werden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044, VwSlg 12360 A/1986, E 17.9.1991, 90/05/0222), da die aufschiebende Wirkung nachträglich mit Bescheid nach § 64 Abs 2 AVG aberkannt werden kann. Eine gegen den drittinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde ist daher zulässig.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040203.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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