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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §64 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem Verwaltungsverfahren von der Behörde dritter Rechtsstufe der zweitinstanzliche Bescheid ersatzlos nach § 66 Abs 4 AVG behoben, wodurch der erstinstanzliche Bescheid wieder auflebt, so liegt in diesem Wiederaufleben eine (durch den drittinstanzlichen Bescheid bewirkte) Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf (durch den erstinstanzlichen Bescheid) begründet, dies ungeachtet des Umstandes, daß zufolge der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dessen Rechtswirkungen nach § 64 Abs 1 AVG hinausgeschoben sind und über diese Berufung nicht mehr entschieden werden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044, VwSlg 12360 A/1986, E 17.9.1991, 90/05/0222), da die aufschiebende Wirkung nachträglich mit Bescheid nach § 64 Abs 2 AVG aberkannt werden kann. Eine gegen den drittinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde ist daher zulässig.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040203.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018