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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/05/0226 1 (hier: aus der in einer Eingabe aufscheinenden Bezeichnung "Einschreiter" läßt sich daher nicht ableiten, ob der Einschreiter im eigenen oder im fremden Namen eingeschritten ist)Stammrechtssatz
Einschreiter ist (von den besonderen Fällen der Einbringung von Anbringen durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einen Winkelschreiber abgesehen; Hinweis E VS 10.1.1985, VwSlg 11633 A/1985), wer das Anbringen bei der Beh stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Beh gegenüber tätig wird (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0065).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040149.X02Im RIS seit
20.11.2000