RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/05/0226 1 (hier: aus der in einer Eingabe aufscheinenden Bezeichnung "Einschreiter" läßt sich daher nicht ableiten, ob der Einschreiter im eigenen oder im fremden Namen eingeschritten ist)

Stammrechtssatz

Einschreiter ist (von den besonderen Fällen der Einbringung von Anbringen durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einen Winkelschreiber abgesehen; Hinweis E VS 10.1.1985, VwSlg 11633 A/1985), wer das Anbringen bei der Beh stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Beh gegenüber tätig wird (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0065).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040149.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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