RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/30 91/17/0101 1

Stammrechtssatz

Enthält ein angefochtener Bescheid in seinem Spruch auch die Entscheidung darüber, daß die Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern einem RA zuzurechnen ist, der die Berufung ohne Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer in dessen Namen einbrachte, so ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen, da er durch diesen Titel des Spruches in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040149.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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